BVerwG - Urteil vom 29.02.2024
9 CN 1.23
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1535/19

Normenkontrolle hinsichtlich einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros

BVerwG, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 9 CN 1.23

DRsp Nr. 2024/6869

Normenkontrolle hinsichtlich einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil sie gegen das Gleichartigkeitsverbot nach Art. 105 Abs. 2a GG verstößt (Bestätigung von BVerwG - 9 C 2.22 - BVerwGE 176, 272).

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Januar 2021 wird geändert.

Die Satzung der Stadt L. über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung) vom 11. Juni 2018 und die Änderungssatzung vom 14. Dezember 2020 werden - mit Ausnahme von § 11 der Ausgangssatzung - für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2a S. 1;

Gründe

I