Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Januar 2021 wird geändert.
Die Satzung der Stadt L. über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung) vom 11. Juni 2018 und die Änderungssatzung vom 14. Dezember 2020 werden - mit Ausnahme von § 11 der Ausgangssatzung - für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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