I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit Vertrag vom 17. November 1992 unter Mitwirkung der Treuhandanstalt gemäß Art. 25 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 von der Verkäuferin, der X-GmbH, ein bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 914 000 DM "zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer". Im Vertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, über den Kaufpreis eine Rechnung unter Ausweis der darin enthaltenen Mehrwertsteuer auszustellen. Die Klägerin bezahlte am 17. Februar 1993 den Nettobetrag.
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