BFH - Beschluss vom 31.01.2006
V B 79/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1166
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5056/02

NZB: Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen V B 79/04

DRsp Nr. 2006/8853

NZB: Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass das vereinbarte Entgelt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist, wenn die tatsächliche Vereinnahmung noch nicht endgültig feststeht.3. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Forderung auf Zahlung des Entgelts schlechthin keinen Wert mehr hat, sondern auch dann, wenn sie für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist, unbeschadet dessen, dass nachträglich noch Zahlungen auf diese Forderung beim Gläubiger eingehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: