Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 02.01.2003
S 0320
Fundstellen:
BStBl 2003 I 67

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 02.01.2003 (S 0320) - DRsp Nr. 2008/82735

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 02.01.2003 - Aktenzeichen S 0320

DRsp Nr. 2008/82735

§ 149 AO 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2002 2. Fristverlängerungen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2002 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes und nachfolgender Gesetze, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31. Mai 2003

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2002/2003 folgt.