Bei kommunalen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen sowie bei Kreditinstituten ohne eigenes Depotgeschäft bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, dass Überbesteuerungssituationen, die bei diesen Unternehmen durch Anrechnung des einzubehaltenden Zinsabschlags und anrechenbarer KSt entstehen, nicht in der Art der Geschäfte dieser Unternehmen begründet sind.
Bei Verkehrsbetrieben ist die Verlustsituation vielmehr nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung in der Person der Gesellschafter begründet.
Nach § 43 Abs 2 EStG ist die auszahlende Stelle nicht zur Einbehaltung von KapESt verpflichtet, wenn sie zugleich Gläubigerin der Kapitalerträge ist.
Bei Kreditinstituten, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht selbst verwahren, also insoweit nicht „auszahlende Stelle” sind, kann die Nichtanwendbarkeit des § 43 Abs. 2 EStG zu einer dauernden Überbesteuerung führen. Die Verwahrung der eigenen Wertpapierbestände stellt hier eine Besonderheit des Geschäftsgebarens dar, die nicht auf die Art der Geschäfte dieses Unternehmens zurückzuführen ist.
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