Soweit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG gestellt werden, ist diesen vollumfänglich zu entsprechen, sofern nicht auch die Fassung der Vorschrift vor der Änderung durch das im Betreff genannte Gesetz offensichtlich zum Versagen des Übergangs des verbleibenden Verlustabzugs führen würde.
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