Infolge der Änderung des EG-Beitreibungsgesetztes (Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 2001, BGBl 2001 I S.
Die EG-Beitreibungsrichtlinie erstreckt sich nunmehr auch auf die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, auf die Steuern auf Versicherungsprämien sowie auf von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen, soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben. Ob und inwieweit bereits alle Länder die EG-Beitreibungsrichtlinie in nationales Recht umgewandelt haben, ist derzeit nicht bekannt. Das Bundesamt für Finanzen hat sich aber bereit erklärt, Ersuchen, die die o.g. Steuern beinhalten, an die ersuchten ausländischen Behörden weiterzuleiten.
Verzugszinsen (Säumniszuschläge nach § 240 AO) sind nur noch nach dem Recht des um Beitreibung ersuchten Staates zu berechnen.
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