OFD Berlin - Verfügung vom 04.02.2000
S 2932

OFD Berlin - Verfügung vom 04.02.2000 (S 2932) - DRsp Nr. 2008/86398

OFD Berlin, Verfügung vom 04.02.2000 - Aktenzeichen S 2932

DRsp Nr. 2008/86398

§ 44 KStG Steuerbescheinigung nach § 44 KStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, § 45a EStG; hier: neues Muster der Steuerbescheinigung

In dem im Bezug genannten BMF-Schreiben wird erläutert, welcher Betrag in der Zeile der Steuerbescheinigung einzutragen ist, in der nach Leistungen gefragt wird, für die der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt.

Aufgrund von Rückfragen aus den FÄ stellt die OFD dazu klar:

Der in der Steuerbescheinigung verwendete Begriff der „Leistung, für die der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt” umfaßt den Betrag der Dividende (bzw. sonstigen Leistung), der zum Zwecke der Herstellung der Ausschüttungsbelastung mit dem EK 45 verrechnet worden ist. Dieser Teil der Leistung ist in der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen.

Beispiel:

Gesamtausschüttung : 210
Bestände des vEK, mit dem diese
Ausschüttung zu verechnen ist: EK 45 = 55
EK 40 =120

Die Verrechnung der Gewinnausschüttung stellt sich wie folgt dar:

EK 45 EK 40
Schlußbestand 55 120
Ausschüttung 210
aus EK 45 - 55 55
Minderung (15/55) - 15
verbleiben 140
aus EK 40 120 120
Minderung (10/60) - 20
verbleiben 0
Verringerung des vEK 55 120

In der Steuerbescheinigung ist demnach bei den Leistungen, für die EK 45 als verwendet gilt, ein Betrag von 70 (55 + 15) zu bescheinigen (s. a. § 28 Abs. 6 Satz 1 KStG).

Ausgehend von dem o. g. BMF-Schreiben ergibt sich das selbe Ergebnis: