In dem im Bezug genannten BMF-Schreiben wird erläutert, welcher Betrag in der Zeile der Steuerbescheinigung einzutragen ist, in der nach Leistungen gefragt wird, für die der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt.
Aufgrund von Rückfragen aus den FÄ stellt die OFD dazu klar:
Der in der Steuerbescheinigung verwendete Begriff der „Leistung, für die der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt” umfaßt den Betrag der Dividende (bzw. sonstigen Leistung), der zum Zwecke der Herstellung der Ausschüttungsbelastung mit dem EK 45 verrechnet worden ist. Dieser Teil der Leistung ist in der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen.
Beispiel:
Gesamtausschüttung | : 210 |
Bestände des vEK, mit dem diese | |
Ausschüttung zu verechnen ist: | EK 45 = 55 |
EK 40 =120 |
Die Verrechnung der Gewinnausschüttung stellt sich wie folgt dar:
EK 45 | EK 40 | ||
Schlußbestand | 55 | 120 | |
Ausschüttung | 210 | ||
aus EK 45 | - 55 | 55 | |
Minderung (15/55) | - 15 | ||
verbleiben | 140 | ||
aus EK 40 | 120 | 120 | |
Minderung (10/60) | - 20 | ||
verbleiben | 0 | ||
Verringerung des vEK | 55 | 120 |
In der Steuerbescheinigung ist demnach bei den Leistungen, für die EK 45 als verwendet gilt, ein Betrag von 70 (55 + 15) zu bescheinigen (s. a. § 28 Abs. 6 Satz 1 KStG).
Ausgehend von dem o. g. BMF-Schreiben ergibt sich das selbe Ergebnis:
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