Der BFH hat in verschiedenen Grundsatzentscheidungen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von den Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen geht es im Wesentlichen darum, wie die anteiligen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes
- im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit (BFH-Urteil vom 01. 03. 2000 -
- im Jahr des Wechsels von der Ausbildung oder der Arbeitslosigkeit in den Beruf (BFH-Urteil vom 01. 03. 2000 -
- im Jahr der Eheschließung des Kindes (BFH-Urteil vom 02. 03. 2000 -
zu berechnen sind.
Er hat außerdem entschieden,
- in welchem Umfang Sonderzuwendungen, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (BFH-Urteil vom 01. 03. 2000 -
- der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf das Jahr aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 12. 04. 2000, a. a. O. und
- ob für den sogenannten ,,gebrochenen'' Monat dennoch ein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH-Urteil vom 12. 04. 2000 -
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