Von den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist die Frage erörtert worden, ob an den Begriff der künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an den Begriff der künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Nach dem Ergebnis der Erörterung sind für die Anerkennung einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit die gleichen strengen Anforderungen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu stellen.
Nebenberufliche Kirchenmusiker (Organisten) üben eine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 EStG aus, entsprechende Entschädigungen können deshalb bis zur Höhe (bis VZ 1999) von 2 400 DM im Kj (ab VZ 2000: 3 600 DM) nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleiben.
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