Haben Ehegatten beide unabhängig voneinander jeweils für ein voreheliches Objekt die Förderung nicht bis zum Ende ausgenutzt, bringen also beide die Berechtigung für ein Folgeobjekt mit in die Ehe, können sie diese nicht nacheinander bei einem gemeinsamen (Folge) Objekt nutzen. Es können nur die nicht verbrauchten Jahre des einen Erstobjekts bei einem Folgeobjekt in Anspruch genommen werden.
Die nicht verbrauchten Jahre des anderen Erstobjekts stehen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein weiteres anderes Folgeobjekt zur Verfügung.
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