OFD Berlin - Verfügung vom 07.06.2000
S 7227

OFD Berlin - Verfügung vom 07.06.2000 (S 7227) - DRsp Nr. 2008/86579

OFD Berlin, Verfügung vom 07.06.2000 - Aktenzeichen S 7227

DRsp Nr. 2008/86579

§ 12 UStG Umsatzsteuersatz bei Zahlung einer Reparaturpauschale im Zusammenhang mit der Lieferung von Hörgeräten und Otoplastiken

Auf eine Anfrage der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker Mainz nahm das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder in seinem Schreiben v. 27.4.2000 - IV D 1 - S 7227 - 1/00 - wie folgt Stellung:

Bei einer im Zusammenhang mit der Lieferung eines Hörgerätes gezahlten Reparaturpauschale handelt es sich um eine Vorauszahlung für eine selbständige Leistung (Reparaturleistung). Auf diese Leistung ist der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

Der Anfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker und dem AOK-Bundesverband wurde ein Vertrag geschlossen, dessen Gegenstand nach seinem § 1 „die pauschale Abgeltung von Reparaturleistungen für Hörgeräte und Otoplastiken…” ist. Nach dem Vertragswortlaut soll die Vergütung von 370 DM Reparaturleistungen für die Dauer von 6 Jahren pauschal abgelten. Die Art der Reparaturleistungen ist im einzelnen festgelegt. Bei einem Verlust des Hörgeräts oder bei einer erneuten Hörgeräteversorgung vor Ablauf von 6 Jahren werden Teile der Pauschale rückvergütet.