Löst ein AN mit beruflich veranlaßter doppelter Haushaltsführung seine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auf (vgl. Abschn. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Nach Ablauf dieser Frist ist ein steuerfreier Ersatz bzw. ein Werbungskostenabzug nur zulässig, wenn der AN - i. V. mit einer neuen doppelten Haushaltsführung - an einem anderen Ort weiterbeschäftigt wird oder dort eine neue Beschäftigung aufnimmt.
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