Bei der Einräumung eines Erbbaurechts an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück sind folgende Fallgestaltungen denkbar:
In diesem Fall bleibt das Grundstück grundsätzlich zunächst Betriebsvermögen. Wie bei einer Verpachtung von Grundstücken stärkt der Erbbauzins die Ertragslage des Betriebs und ist daher geeignet, ihn zu fördern.
Mit der Bestellung des Erbbaurechts gilt das Grundstück als stpfl. entnommen. Im Hinblick auf die Ertragslosigkeit fehlt die Eignung, den Betrieb zu fördern.
Keine Entnahme liegt jedoch bei der Belastung eines Grundstücks mit der Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts und anschließender Anmietung vom Nutzungsberechtigten durch den Grundstückseigentümer für betriebliche Zwecke vor (BFH v. 11. 11. 1988, BStBl 1989 II S. 872).
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