OFD Berlin - Verfügung vom 08.10.2004
St 124 - S 2253 a - 1/89

OFD Berlin - Verfügung vom 08.10.2004 (St 124 - S 2253 a - 1/89) - DRsp Nr. 2008/88797

OFD Berlin, Verfügung vom 08.10.2004 - Aktenzeichen St 124 - S 2253 a - 1/89

DRsp Nr. 2008/88797

Steuerliche Behandlung von Funktionsträgergebühren in Erbbaurechtsfällen

Gemäß RdNr. 21 des Fondserlasses (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 - BStBl 2003 I S. 546) können die Kosten, die der Bauherr im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung aufzubringen hat, Anschaffungskosten des Grund und Bodens und - bei Eintritt nach Baubeginn - des bereits erstellten Teils des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, Herstellungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder sofort abziehbare Werbungskosten sein. Entsprechendes galt in Tz. 4.1 des 4. Bauherrenerlasses (BMF-Schreiben vom 31.08.1990 - BStBl 1990 I S. 366).

Es stellt sich die Frage, ob in Fällen einer Erbbaurechtseinräumung die nach dem Fondserlass bzw. nach dem 4. Bauherrenerlass nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu behandelnden Funktionsträgergebühren nach dem Verhältnis der tatsächlich angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzuteilen und zuzuordnen sind (Anschaffungskosten = hier nur Anschaffungsnebenkosten des Erbbaurechts) oder ob diese Aufwendungen anteilig den Anschaffungskosten des Erbbaurechts nach dem Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens im Verhältnis zu den Herstellungskosten des Gebäudes zugeordnet werden müssen.