OFD Berlin - Verfügung vom 09.05.1995
S 7340

OFD Berlin - Verfügung vom 09.05.1995 (S 7340) - DRsp Nr. 2008/86754

OFD Berlin, Verfügung vom 09.05.1995 - Aktenzeichen S 7340

DRsp Nr. 2008/86754

§ 1 UStG Pauschbeträge für den Eigenverbrauch in den Jahren 1993 bis 1995

Aus gegebenem Anlaß weist die OFD Berlin nochmals auf folgendes hin:

Entnimmt ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, so ist dieser Vorgang (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG als Eigenverbrauch umsatzsteuerbar.

Für Zwecke der Überprüfung und ggf. Ergänzung der Angaben der Stpfl. werden regelmäßig für bestimmte Gewerbebereiche Pauschbeträge für den Eigenverbrauch ermittelt und in die Richtsatzkartei Berlin aufgenommen. Die Pauschbeträge umfassen die für die private Lebensführung getätigten branchenüblichen Sachentnahmen.

Zugleich stellen die Pauschbeträge ein Hilfsmittel zur Schätzung des Eigenverbrauchs dar, wenn der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht oder nur unvollständig nachgekommen worden ist.

Zur Arbeitsvereinfachung sind in den Anl. die Beträge für Sachentnahmen für die VZ 1993 bis 1995 gesondert aufgeführt.

Die Pauschbeträge gelten im Regelfall. Liegen in einem Einzelfall besondere Umstände vor, so kann ausnahmsweise von diesen Beträgen abgewichen werden. Macht der Stpfl. geltend, geringere Sachentnahmen zu haben, so hat er dies i. d. R. durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.