Ab 1.1.1995 ist die VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland v. 18.8.1995 (BStBl I S.
Nach der VO sind die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen v. 13.4.1962 (BGBl 1969 I S.
Die vorgenannten Zulagen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG (vgl. hierzu auch BFH-Urt. v. 15.12.1999, Az.
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