Zu der Frage, ob eine einheitliche InvZul nach § 3 InvZulG 1999 auch für zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude im Fördergebiet gewährt werden kann, ist nach einem Beschl. der ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die InvZul nach § 3 InvZulG 1999 wird - anders als die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG für Baumaßnahmen an Mietwohngebäuden - unabhängig von einer bestimmten Einkunfts- oder Vermögensart gewährt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört (vgl. Tz. 1 des BMF-Schreibens v. 24.8.1998, BStBl I S.
Danach kann z. B. einer Bauträgergesellschaft für nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten an im Umlaufvermögen gehaltenen Gebäuden oder Eigentumswohnungen im Fördergebiet eine InvZul nach § 1999 beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden.
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