OFD Berlin - Verfügung vom 10.12.2002
St 175 - S 2225 a - 11/96

OFD Berlin - Verfügung vom 10.12.2002 (St 175 - S 2225 a - 11/96) - DRsp Nr. 2008/82970

OFD Berlin, Verfügung vom 10.12.2002 - Aktenzeichen St 175 - S 2225 a - 11/96

DRsp Nr. 2008/82970

§ 10e Abs. 6 EStG Finanzierungskosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei Einräumung eines Dauerwohnrechts

In seinem Urteil vom 14.02.01 - X R 127/96 - hat der BFH entschieden, dass Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines zunächst nicht zum wirtschaftlichen Eigentum führenden Dauerwohnrechts stehen, nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 abzugsfähig sind.

Der Abzug von Vorkosten i.S. § 10e Abs. 6 EStG setze voraus, dass die Kosten mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Wohnung in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wirtschaftliches Eigentum an der selbstgenutzten Wohnung scheide im Urteilsfall jedoch aus, da das Dauerwohnrecht zivilrechtlich nicht wirksam bestellt worden sei.