OFD Berlin - Verfügung vom 11.02.1999
St 422 - S 2334 - 7/98

OFD Berlin - Verfügung vom 11.02.1999 (St 422 - S 2334 - 7/98) - DRsp Nr. 2008/81948

OFD Berlin, Verfügung vom 11.02.1999 - Aktenzeichen St 422 - S 2334 - 7/98

DRsp Nr. 2008/81948

§ 8 EStG Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ; hier: Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 3 - 5 EStG auf kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen

Durch das JStG 1996 ist die Höhe des Sachbezugs bei der Gestellung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer gesetzlich neu geregelt worden. Einzelheiten zu den seither geltenden lohnsteuerlichen Vorschriften sind neben dem Abschn. 31 Abs. 7 und 7 a LStR 1996 auch den Textziffern 10 bis 37 des Merkblatts zu den Rechtsänderungen bei Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1. Januar 1996 (BStBl 1995 I S. 719) sowie dem BMF-Schreiben vom 28.05.1996 (BStBl 1996 I S. 654) zu entnehmen (vgl. jetzt auch LStR 31 Abs. 7 und 7 a (1999). Der Begriff „Kraftfahrzeug” findet in diesen Weisungen keine ausdrückliche Einschränkung.

Etwas anderes gilt jedoch nach dem Wortlaut der Regelung zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Diese ist in dem BMF-Schreiben vom 12.05.1997 (BStBl 1997 I S. 562) zusammengefasst und bestimmt in Textziffer 1, letzter Satz, deren Nichtanwendung auf Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind.