Aus gegebenem Anlass weise ich hinsichtlich der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf folgende Besonderheiten hin:
Die Frist für den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der ESt-Erklärung noch durch eine Steuerschätzung des FA noch durch Erlass eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist.
Beispiel 1:
Ein Stpfl. erzielte im Veranlagungszeitraum 1996 im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie geringe Einkünfte (über 800 DM) aus Vermietung und Verpachtung. Da im Dezember 1999 noch keine ESt-Erklärung für 1997 beim FA eingegangen war, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 10. 12. 1999 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Stpfl. form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung reichte er am 20. 01. 2000 die ESt-Erklärung für 1997 ein. Dann erklärte er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Daraufhin hob das FA den ESt-Bescheid auf und erklärte den Einspruch für erledigt. Am 15. 02. 2000 stellte der Stpfl. einen Antrag auf Durchführung einer Veranlagung zur ESt 1997.
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