OFD Berlin - Verfügung vom 12.02.2001
S 2270

OFD Berlin - Verfügung vom 12.02.2001 (S 2270) - DRsp Nr. 2008/80601

OFD Berlin, Verfügung vom 12.02.2001 - Aktenzeichen S 2270

DRsp Nr. 2008/80601

Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften; Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Aus gegebenem Anlass weise ich hinsichtlich der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf folgende Besonderheiten hin:

Die Frist für den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der ESt-Erklärung noch durch eine Steuerschätzung des FA noch durch Erlass eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist.

Beispiel 1:

Ein Stpfl. erzielte im Veranlagungszeitraum 1996 im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie geringe Einkünfte (über 800 DM) aus Vermietung und Verpachtung. Da im Dezember 1999 noch keine ESt-Erklärung für 1997 beim FA eingegangen war, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 10. 12. 1999 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Stpfl. form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung reichte er am 20. 01. 2000 die ESt-Erklärung für 1997 ein. Dann erklärte er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Daraufhin hob das FA den ESt-Bescheid auf und erklärte den Einspruch für erledigt. Am 15. 02. 2000 stellte der Stpfl. einen Antrag auf Durchführung einer Veranlagung zur ESt 1997.