Rundverfügung Nr. 41/2000, Org.-Nr. 696, vom 24.07.00 nebst der Schnellmitteilungen vom 09.02.01 und 08.05.01, alle Az. w.o.
Die
Danach können Steuerpflichtige oder beauftragte Dritte u.a. die folgenden Steueranmeldungen über Datenfernübertragung übermitteln:
1. Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des UStG,
2. Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des UStG i.V.m. den §§ 46 bis 48 der UStDV
3. Steueranmeldungen nach § 41 a des EStG.
Die Anwendung des Datenübermittlungsverfahrens setzt voraus, dass der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine eigenhändig unterschriebene Teilnahmeerklärung an das für ihn zuständige Finanzamt abgegeben hat (§ 6 StDÜV).
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