Aufgrund mehrfacher Anfragen weist die OFD auf Folgendes hin:
Zur Ermäßigung bzw. Erstattung ausländischer Quellensteuern sind im Inland unbeschränkt Stpfl. oftmals gehalten, der ausländischen Steuerverwaltung eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie im Inland ansässig i. S. des jeweiligen
Für viele Steuerabzugsfälle sind zweisprachige Vordrucke aufgelegt worden, die (vom Stpfl.) beim BfF, Friedhofstr. 1, 53221 Bonn bezogen werden können. Legt ein Stpfl. einen entsprechenden Vordruck vor, ist die Bestätigung zu erteilen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Ansässigkeit im Ausland vorliegen.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Bestätigung, dass der Stpfl. in der Bundesrepublik Deutschland ansässig i. S. des jeweiligen
Finanzamtsbriefkopf | ||
Bestätigung | ||
Hiermit wird bestätigt, dass ... | ||
Name und Anschrift des Stpfl. | ||
als unbeschränkt Stpfl. im FA ... unter der Steuer-Nr. ... geführt wird. Er/Sie wird hier im Jahr ... als ansässig i. S. des Art. ... | ||
Im Auftrag | ||
Dienstsiegel |
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