OFD Berlin - Verfügung vom 12.10.2001
EZ 1110

OFD Berlin - Verfügung vom 12.10.2001 (EZ 1110) - DRsp Nr. 2008/84074

OFD Berlin, Verfügung vom 12.10.2001 - Aktenzeichen EZ 1110

DRsp Nr. 2008/84074

§ 2 EigZulG Herstellung einer Wohnung - Aufteilung einer Wohnung in mehrere kleinere Wohnungen

Eine durch das EigZulG begünstigte Herstellung einer Wohnung wird nicht nur bei einem Neubau angenommen, sondern auch, wenn durch Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne entsteht und die Wohnung zudem bautechnisch neu ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn die verwendete Gebäudesubstanz durch die Baumaßnahmen so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (vgl. Rz. 11 und 12 sowie 132 Satz 2 des BMF-Schreibens v. 10.2.1998, BStBl I S. 190).

Entstehen bei Aufteilung einer Wohnung mehrere kleinere Wohnungen, kann der Stpfl. bestimmen, welche Wohnung an die Stelle der bisherigen Wohnung tritt und welche Wohnung neu entstanden ist (vgl. Rz. 11 Satz 2 des o.a. BMF-Schreibens);

Antragsteller, die eine durch Aufteilung entstandene und neu hergestellte Wohnung (Rz. 12 des o.a. BMF-Schreibens) im Jahr ihrer Fertigstellung oder innerhalb der beiden folgenden Jahre anschaffen, können grundsätzlich die Neubauförderung erhalten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG).