Nach RZ 13 des „Rentenerlasses” vom 23.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1508 = EStH Anhang 13 IV) gehören zu den Vermögenserträgen auch der Nutzungswert einer vom Übernehmer selbstgenutzten Wohnung. Dies ermöglicht die Auslegung, dass ein Einfamilienhaus/eine Eigentumswohnung im Rahmen eines begünstigten Versorgungsvertrages (Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen) unentgeltlich übertragen werden kann.
Nach dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung stellt die vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung keine steuerlich relevante Einkunftsquelle mehr dar; sie ist damit auch keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit (BFH vom 10.11.1999, BFH/NV 2000,
Dieses bedeutet:
Die Grundstücksübertragung ist stets entgeltlich und stellt damit für den Übernehmer eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG begünstigte Anschaffung dar.
Die Anschaffungskosten des Übernehmers bemessen sich nach dem Barwert der wiederkehrenden Leistungen (BMF vom 23.12.1996 / 26.08.2002, a.a.O. RZ 42/43).
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