Bei einer Kaufoption (Call) ist zu unterscheiden zwischen dem Kauf, der Ausübung und dem Verkauf der Option. Kauf und Ausübung des Optionsrechts führen auf Käuferseite noch nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Jedoch liegt im Fall einer (Weiter-)Veräußerung des Optionsrechts innerhalb von sechs Monaten (ohne Ausübung des Optionsrechts) ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. Dies gilt auch, wenn das Optionsrecht auf einen nicht lieferbaren Basiswert gerichtet ist und bei Ausübung nur ein Barausgleich gewährt wird (vgl. BFH/NV 1997 S.
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