Die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 zum 01.01.1999 auf 10 % herabgesetzt. Eine wesentliche Beteiligung liegt somit vor, wenn der Stpfl. nominell zu mindestens 10 v.H. am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch für solche Anteile, die vor dem 01.01.1999 wegen der bis dahin geltenden Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % nicht steuerverhaftet gewesen sind (Vgl. R 140 Abs. 2 EStH 1999).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.03.2002 (EFG 2002 S.
Alle Einspruchsverfahren, die sich gegen die Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 % wenden, können ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
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