Erwirbt eine GbR ein sanierungsbedürftiges Mietshaus, setzt es instand und modernisiert es, um es später in Eigentumswohnungen aufzuteilen, wobei jeder Gesellschafter eine Wohnung, die wertmäßig seinem Miteigentumsanteil entspricht, als Abfindungsguthaben erhalten sollte (sog. „Hamburger Modell”), und die Aufteilung scheitert wegen der Nichterteilung der für eine Aufteilung in Eigentumswohnungen erforderlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung, so daß, um trotzdem zu erreichen, daß allein dem jeweiligen Gesellschafter die Einnahmen aus „seiner” Wohnung und die auf diese Wohnung entfallenden Werbungskosten zugerechnet werden, der Gesellschafter gegen Entgelt „seine” Wohnung von der GbR anmietet und sie dann gegen einen entsprechend höheren Mietzins weitervermietet, gilt folgendes:
Die die Fälle des Miteigentums behandelnde Regelung des R 164 Abs. 3 EStR ist auf Gesamthandsgemeinschaften entsprechend anzuwenden. Der Gesellschafter nutzt die ihm zugeordnete, seinem Gesamthandsanteil wertmäßig entsprechende Wohnung „aus eigenem Recht”. Das hat zwei Folgen:
1. Das Mietverhältnis zwischen Gesellschaft (Gesamthand) und Gesellschafter ist stl. unbeachtlich.
2. Die Nutzung der (gesamten) Wohnung ist aus der Sicht - nur - des Gesellschafters zu beurteilen.
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