Mit dem Jahressteuergesetz 1996 (BStBl 1995 I S. 438) ist mit dem neuen § 9a Nr. 2 EStG eine erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwendende pauschale Werbungskostenermittlung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingeführt worden.
Die Pauschale kommt nur bei Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken im Rahmen des § 21 EStG in Betracht. Ausgeschlossen ist die Anwendung daher insbesondere bei
a) Vermietung zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken,
d. h., bei nur teilweiser Nutzung zu fremden Wohnzwecken und teilweiser Nutzung zu freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken muß eine Aufteilung (berechnet nach Nutzflächen in sinngemäßer Anwendung der
b) Vermietung von beweglichen Unterkünften wie Wohnwagen,
c) Selbstnutzung,
auch bei Anwendung der großen Übergangsregelung, da im Rahmen der Besteuerung des Nutzungswerts keine Einnahmen vorliegen (Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten) und der Nutzungswert nach § 21 (2) EStG zu den Einkünften, der Mietwert isoliert aber nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehört;
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