Voraussetzung für die steuerliche Förderung nach §§ 10 e, 10 f, 10 h, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG und § 7 Fördergebietsgesetz ist in aller Regel das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück. Für das Beitrittsgebiet sind nach dem
Nach Artikel 233 § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der Fassung des
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