OFD Berlin - Verfügung vom 14.11.2000
S 2211

OFD Berlin - Verfügung vom 14.11.2000 (S 2211) - DRsp Nr. 2008/84673

OFD Berlin, Verfügung vom 14.11.2000 - Aktenzeichen S 2211

DRsp Nr. 2008/84673

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften; Berechnung des Drei-Jahres-Zeitraums bei Gesellschafter-Beitritten

Die Rechtsfrage wird - im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder - wie folgt beantwortet:

Nach R 157 Abs. 4 Satz 1 EStR können Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - i. d. R. innerhalb von drei Jahren - im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen.

Als Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums gilt dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie durch die Gesellschaft, nicht der spätere Beitritt eines neuen Gesellschafters, solange die Gesellschafteridentität gewahrt bleibt. Für eine gesellschaftsbezogene Sicht spricht insoweit Tz. 5 des BMF-Schreibens v. 31.8.1990 - BStBl I S. 366, EStG -Kartei Berlin § 21 EStG Fach 5 Nr. 4 (sog. 4. Bauherren-Erl.). Danach ist bei einem geschlossenen Immobilienfonds, der in der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit seiner Gesellschafter den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt, auf der Ebene der Gesellschaft zu entscheiden, ob Aufwendungen, die die Gesellschaft trägt, Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Werbungskosten sind.