Die Rechtsfrage wird - im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder - wie folgt beantwortet:
Nach R 157 Abs. 4 Satz 1 EStR können Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - i. d. R. innerhalb von drei Jahren - im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen.
Als Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums gilt dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie durch die Gesellschaft, nicht der spätere Beitritt eines neuen Gesellschafters, solange die Gesellschafteridentität gewahrt bleibt. Für eine gesellschaftsbezogene Sicht spricht insoweit Tz. 5 des BMF-Schreibens v. 31.8.1990 - BStBl I S.
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