Die VddB und VddKO sind Pensionskassen im Sinne des BetrAVG und des EStG, die keine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung gewährleisten. Für die steuerliche Behandlung der Beiträge an die beiden Versorgungsanstalten gilt ab dem 1. Januar 2002 Folgendes:
Die Arbeitgeberbeiträge an die VddB und an die VddKO sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit es sich um Beiträge im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses handelt und die Beiträge insgesamt 4 v.H. der Beitragsgbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschreiten.
Bei Beiträgen an eine Pensionskasse ist für die Förderung nach § 10 a und Abschnitt XI EStG (Zulage und Sonderausgabenabzug) eine Zertifizierung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses nicht erforderlich (§ 82 Abs. 2 EStG).
Bei den Arbeitnehmerbeiträgen an die VddB und an die VddKO handelt es sich um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG, die nach § 10 a und Abschnitt XI EStG (Zulage und Sonderausgabenabzug) gefördert werden können, wenn sie aus individuell versteuertem Arbeitslohn geleistet werden.
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