Erbringt ein Unternehmen Leistungen, so unterliegt das dafür vom Leistungsempfänger gezahlte Entgelt auch dann der USt, wenn es aus ABM-Mitteln stammt, die dem Leistungsempfänger von der Bundesanstalt für Arbeit zur Bezahlung der erhaltenen Leistungen bewilligt wurden.
In dem der Entscheidung des FG Brandenburg v. 31.5.1999 -
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