Nach § 10 Nr. 2 KStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen und Steuerforderungen nach § 233a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab VZ 1999 gestrichen worden.
Zu der Frage, wie Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerlich zu behandeln sind, nimmt die OFD wie folgt Stellung:
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urteil vom 18. Februar 1975 (BStBl 1975 II S. 568). Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.
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