OFD Berlin - Verfügung vom 16.02.2000
St 126 - S 2755 - 1/00

OFD Berlin - Verfügung vom 16.02.2000 (St 126 - S 2755 - 1/00) - DRsp Nr. 2008/82607

OFD Berlin, Verfügung vom 16.02.2000 - Aktenzeichen St 126 - S 2755 - 1/00

DRsp Nr. 2008/82607

allgemeine Vorschriften: § 10 KStG Körperschaftsteuerliche Behandlung von Zinsen und Erstattungszinsen gem. § 233a AO nach der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das StEntlG 1999/2000/2002

Nach § 10 Nr. 2 KStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen und Steuerforderungen nach § 233a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab VZ 1999 gestrichen worden.

Zu der Frage, wie Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerlich zu behandeln sind, nimmt die OFD wie folgt Stellung:

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urteil vom 18. Februar 1975 (BStBl 1975 II S. 568). Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.