OFD Berlin - Verfügung vom 16.06.2000
S 7172

OFD Berlin - Verfügung vom 16.06.2000 (S 7172) - DRsp Nr. 2008/91768

OFD Berlin, Verfügung vom 16.06.2000 - Aktenzeichen S 7172

DRsp Nr. 2008/91768

§ 4 Nr. 16 UStG Leistungen von ambulanten Pflegediensten und deren Kooperationspartnern

Das BMF hat dem ArbG und Berufsverband Privater Pflege e. V. (ABVP) Hannover in seinem Schreiben v. 11.5.2000 IV D 2 - S 7172 - 2/00 - im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgendes mitgeteilt:

„Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG sind die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze befreit, wenn bei diesen Einrichtungen im vorangegangenen Kj die Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Als Einrichtung kann nur ein Unternehmen angesehen werden, das selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen kann. Dies gilt auch für Kooperationspartner einer Einrichtung.