Übt ein Stpfl. seinen sogenannten „630-DM-Job” aus und wird der Arbeitslohn aus diesem Arbeitsverhältnis nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei belassen, dann scheidet eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgabe aus, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen i. S. von § 3 Nr. 39 EStG stehen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt sowohl für den pauschalen Sozialversicherungsbeitrag des ArbG als auch für eine eventuelle, freiwillige Ergänzung durch den AN.
Beispiel:
Die Ehefrau B ist bei ihrem selbständig tätigen Ehemann A in einem - steuerlich anzuerkennenden - Arbeitsverhältnis im Rahmen eines „630-DM-Jobs” beschäftigt. Bei der Veranlagung zur ESt können die vom ArbG (A) für B aufgewandten pauschalen Sozialversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen der B aus dem „630-DM-Job” stehen.
Beispiel:
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