OFD Berlin - Verfügung vom 17.04.2000
S 7100

OFD Berlin - Verfügung vom 17.04.2000 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86752

OFD Berlin, Verfügung vom 17.04.2000 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86752

§ 1 UStG Deponiegebühren als durchlaufender Posten

Der BFH hat mit Urt. v. 11.2.1999 V R 46/98 - veröffentlicht im BStBl 2000 II S. 100 - entschieden, dass Deponiegebühren durchlaufende Posten sein können.

Der Leitsatz lautet: Ein Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gem. dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, kann diese Deponiegebühren als durchlaufende Posten behandeln. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z. B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.

Die Erörterung der USt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder (siehe BMF-Schreiben) v. 11.2.2000, abgedruckt im BStBl 2000 I S. 360) hat ergeben, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang des Abfallbesitzers/-erzeugers als Indiz für einen durchlaufenden Posten allein nicht ausreichend ist. Die Deponie muss aus den Anlieferungsscheinen oder dergleichen entnehmen können, für wen der Müll/Abfall entsorgt wird.