Für den Fall, dass mehrere Unternehmer gemeinsam als Bruchteilsberechtigte einen Gegenstand erwerben, um diesen in ihren eigenen Unternehmen einzusetzen, hat der BFH im Urt. v. 1.10.1998 - V R 31/98 - (BFH/NV 1999 S. 575, UR 1999 S.
Wenn sowohl die Gemeinschaft als auch die Gemeinschafter Unternehmer sind, hat die Gemeinschaft den Vorsteuerabzug, wenn sie Leistungsempfänger ist (Leistungsempfänger ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. für viele: BFH-Urt. v. 5.10.1996,BStBl 1996 II S. 111 und Abschn. 192 Abs. 13 UStR).
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