In den Fällen, in denen ein Antrag auf Eigenheimzulage für Grundstückskaufverträge nach dem 31.12.1995 gestellt wurde, bei denen es sich jedoch um Verträge zur Heilung unwirksamer Grundstückskaufverträge aus dem Jahr 1990 auf Grund des sog. Modrow - Gesetzes handelt, bitte ich entsprechend der Grundzüge des Urteils des FG Berlin vom 04.06.2002 (AZ
Die Eigenheimzulage ist zu versagen, da die Antragsteller bereits im Jahre 1990 wirtschaftliche Eigentümer geworden sind, das Eigenheimzulagegesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht galt. In den Fällen, in denen die Eigenheimzulage bereits bestandskräftig festgesetzt wurde, ist eine Aufhebung gem. § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen.
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