OFD Berlin - Verfügung vom 18.07.2002
St 128 - S 2000 - 4/02

OFD Berlin - Verfügung vom 18.07.2002 (St 128 - S 2000 - 4/02) - DRsp Nr. 2008/81781

OFD Berlin, Verfügung vom 18.07.2002 - Aktenzeichen St 128 - S 2000 - 4/02

DRsp Nr. 2008/81781

§ 48b EStG; Erteilung von Freistellungsbescheinigungen gem. § 48b EStG nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe in Insolvenzfällen des Bauleistenden

Die Problematik, wie im Insolvenzverfahren mit einer erteilten bzw. mit einer zu erteilenden Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu verfahren ist, wurde auf Bund-Länder-Ebene mit folgendem Ergebnis erörtert:

1. Widerruf einer Freistellungsbescheinigung

Eine Freistellungsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung eines Insolvenzantrages vorliegen. Ob und wann ein Widerruf vorgenommen wird, ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden.

Eine Anfechtung des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter ist nur möglich, wenn das Verfahren eröffnet wurde und die Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO vorliegen.

2. Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch den Insolvenzverwalter

Es ist zu unterscheiden, ob die Bauleistungen vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden.