Nach dem BFH-Urt. v. 6. 3. 1995 (BStBl 1995 Teil II S. 393) sind Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche (betriebliche) Veranlassung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
Bei Stpfl., deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, kann von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren nur dann ausgegangen werden, wenn im wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn der ArbG für die Teilnahme an den Seminaren bezahlten Bildungsurlaub gewährt.
Die OFD bittet deshalb, bei Stpfl., die nicht den Beruf eines Psychologen, Psychotherapeuten oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben (z. B. üben Lehrer i. d. R. keine ähnliche Tätigkeit i. d. S. aus), Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren nur als Werbungskosten (Betriebsausgaben) anzuerkennen, wenn die übrigen Voraussetzungen nachweislich vorliegen.
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