Aus gegebenem Anlaß weist die OFD darauf hin, daß bestandskräftige Bescheide, in denen der Stpfl. sein Wahlrecht zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 FördG innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums ausgeübt hat, nicht mit dem Ziel einer anderweitigen Ausübung des Wahlrechts nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden können.
Änderungen nach § 172 AO setzen voraus, daß der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig ist. Wurde das Wahlrecht zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 FördG wirksam ausgeübt, so ist der Ausgangsbescheid rechtmäßig.
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