Runddruck ESt - Nr. 449 v. 09.01.2003
Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ist regelmäßig das für den Erklärungspflichtigen zuständige Betriebs- bzw. Tätigkeitsfinanzamt örtlich zuständig (vgl. Tz. 10 des BMF - Schreibens vom 05.12.90, BStBl 1990 I S. 764). Ist der Erklärungspflichtige eine Körperschaft, ist für das Feststellungsverfahren das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Körperschaft ihren Sitz hat.
Die rechtlichen und arbeitstechnischen Probleme sind denen der Altbaumodernisierungen und denen bei Modernisierungen im Sinne § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG ähnlich und daher zentral in jedem Finanzamt im Steuerbezirk 625 zu führen.
Den Gesamtobjekten sind die Gewerbekennziffern 70201.6 (Vermietung von eigenen Grundstücken und Nichtwohngebäuden) bzw. 70202.6 (Vermietung eigener Wohngebäude und Wohnungen) zuzuordnen (BMF - Schreiben v. 27.01.03, BStBl 2003 I S. 107).
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