Nach Tz. 67 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (BStBl I S.
Das Hess. FG hat demgegenüber mit Urt. v. 6.11.1997 (EFG 1998 S. 587) entschieden, dass § 9b Abs. 2 EStG im Investitionszulagenrecht nicht anzuwenden sei und hierin kein Widerspruch zu Tz. 67 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (a. a. O.) liege.
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