Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 05.01.2004 (BStBl 2004 I S. 44) zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG auf Beteiligungen in einem eingebrachten Betriebsvermögen ist, hinsichtlich der Anwendung des § 3 Nr. 40 Satz 4 Buchst. b EStG auf Beteiligungen, die als Bestandteil eines eingebrachten Betriebsvermögens übergehen, folgende dem vorgenannten BMF-Schreiben entsprechende Auffassung zu vertreten:
Die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die für die Übertragung der in einem Betriebsvermögen enthaltenen Beteiligungen gewährt werden, fällt unter die Rückausnahme des § 3 Nr. 40 Satz 4 Buchst. b 1. Halbsatz EStG und unterliegt damit dem Halbeinkünfteverfahren, wenn
eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung übertragen worden ist,
die Beteiligung nicht wesentliche Betriebsgrundlage des übertragenen Betriebs oder Teilbetriebs ist,
die für die übertragenen Anteile gewährten Anteile genau identifizierbar sind (z.B. aufgrund des Vertrags über die Einbringung) und
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