Ausländische Kulturvereinigungen sind, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines
Bei ausländischen Solisten bzw. solistisch besetzten Ensembles ist keine Freistellung nach dem Kulturerlaß möglich.
(Erl. des FinMin v. 20. 7. 1983 und 30. 5. 1995 - EStG -Kartei NRW §§ 50, 50a EStG Nr. 6)
Aus gegebener Veranlassung bittet die OFD zu den Problemfeldern „unmittelbare Förderung durch öffentliche Mittel” und „Abgrenzung zwischen Solisten bzw. solistisch besetzten Ensembles und Kulturvereinigungen” folgende Auffassung zu vertreten:
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