OFD Berlin - Verfügung vom 21.08.2000
St 137 - S 7419 - 1/00

OFD Berlin - Verfügung vom 21.08.2000 (St 137 - S 7419 - 1/00) - DRsp Nr. 2008/82134

OFD Berlin, Verfügung vom 21.08.2000 - Aktenzeichen St 137 - S 7419 - 1/00

DRsp Nr. 2008/82134

§ 25 UStG Behandlung von Stornoprovisionen aufgrund von Agenturverträgen bei Reiseleistungen

Auf die Bitte des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter Verbandes e.V. (DRV) um bundeseinheitliche Abstimmung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Stornogebühren, die Reiseveranstalter aufgrund von Agenturen vergüten, schlossen sich die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in der Besprechung über Umsatzsteuerfragen vom 25. bis 27. Oktober 1999 in Berlin (USt VI/99) der folgenden, vom Hessischen Finanzministerium vertretenen Auffassung an:

Nach den vom DRV vorgelegten Musterverträgen erhält ein Reisebüro grundsätzlich nur dann von dem jeweiligen Veranstalter eine Provision für die vermittelte Buchung einer Reise, wenn diese auch zur Ausführung gelangt. In Anlehnung an § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB erlischt der Provisionsanspruch ganz oder anteilig, wenn die gebuchte Reise aus Gründen, die nicht der Unternehmer (Reiseveranstalter) zu vertreten hat, vollständig oder anteilig ausfällt. Für den Fall, dass der Reisende jedoch die Reise nicht antritt, richtet sich der jeweilge Provisionsanspruch des Reisebüros (Agentur) nach der Höhe der tatsächlich durchgesetzten Stornokosten (§ 4 Abs. 6 des Agenturvertrages).