Bei Ausbildungsdienstverhältnissen wird von einer Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer i. S. der R 43 Abs. 5
Das FG Mecklenburg-Vorpommern vertrat in seinem Urt. v. 27.7.1999
Zukünftig wird aufgrund einer Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung vertreten:
Bei von vornherein zeitlich begrenzten Ausbildungsdienstverhältnissen für AN ohne eigenen Hausstand ist die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auch bei Befristung von über drei Jahren möglich (entgegen H 43 [AN ohne eigenen Hausstand]
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|