Zu der Frage, ob für Finanzierungskosten, die während der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude oder der Herstellung eines Gebäudes anfallen und dem jeweiligen Gebäude eindeutig zugeordnet werden können, eine InvZul nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung die folgende Auffassung zu vertreten:
Hat der Anspruchsberechtigte die Finanzierungskosten während der Bauzeit in der Steuerbilanz als Teil der Herstellungskosten des Gebäudes aktiviert (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und R 33 Abs.
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