OFD Berlin - Verfügung vom 23.06.2000
S 2334

OFD Berlin - Verfügung vom 23.06.2000 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85774

OFD Berlin, Verfügung vom 23.06.2000 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85774

Behandlung von Warengutscheinen

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom ArbG zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

1. Warengutscheine, die beim ArbG einzulösen sind, stellen einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein auf einen DM-Betrag lautet.

2. Vom AN bei einem Dritten einzulösenden Warengutscheine, die auf einen DM-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen, und es sind weder die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG noch der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden.

Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist, kann auch dann noch als Sachbezug behandelt werden, wenn zusätzlich der Wert in DM angegeben ist (z. B. Gutschein über ein „Stammessen” mit der Wertangabe 15 DM). Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet unter den entsprechenden Voraussetzungen Anwendung.

Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt zu 1. bei Einlösung der Gutscheine, zu 2. bei Hingabe der Gutscheine.